Laserstrahlen Sachkunde-Nachweis und Laserstrahlen Sachkunde-Bestätigung

Ab 1. Dezember 2020 ist die eidgenössisch anerkannte Sachkunde-Bestätigung  oder der eidgenössisch anerkannte Sachkunde-Nachweis für Veranstaltungen mit Laserstrahlung obligatorisch. Die V-NISSG (Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall) ersetzt die SLV (Schall und Laser Verordnung) und wurde am 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Die neue Verordnung sieht eine schweizweite Qualifizierung und Zertifizierung von Fachpersonen vor, welche Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 in Betrieb nehmen und bedienen.

Ausbildung - Kurse

Die Ausbildung zur Sachkunde ist in zwei Stufen klassifiziert:

1. Sachkunde-Bestätigung - 1-tägig

Die Sachkundebestätigung besteht aus 1 Tag Ausbildung inkl. abgeschlossener Prüfung. Diese befähigt zur Inbetriebnahme und Bedienung von Lasershows ohne direkte Publikumsbestrahlung und zur Bedienung von Lasershows mit Publikumsbestrahlung durch Unterweisung einer Person mit Sachkundenachweis.

2. Sachkunde-Nachweis - 4-tägig

Der Sachkundenachweis besteht aus 4 Tagen Ausbildung inkl. abgeschlossener Prüfung. Diese befähigt zur Inbetriebnahme und Bedienung von Lasershows mit direkter Publikumsbestrahlung. 

Bei einer Lasershow durch Fremdanbieter, z.B. Konzerttournee vom Ausland, muss diese durch eine sachkundige Person ausgeführt werden. Diese Aufgabe übernehmen wir gerne für Sie.

Lasershow ohne Sachkunde

Sie möchten bei einer Veranstaltung eine Lasershow einsetzen und sind nicht im Besitz einer für die Schweiz obligatorischen Sachkunde?Wir übernehmen für Sie alle notwendigen Schritte, damit Ihre Lasershow in der Schweiz durchgeführt werden kann.
  • Durcharbeiten von Dokumenten
  • Meldung gemäss V-NISSG ans Bundesamt für Gesundheit BAG
  • Inbetriebnahme der Lasershow vor Ort
  • Betreuung der Lasershow während der Veranstaltung

Seit unserer Gründung im Jahr 1986 haben wir grosse Erfahrung und genug Know-how gesammelt, um Ihnen eine sichere und reibungslose Veranstaltung garantieren zu können.

Wir stehen an Ihrer Seite.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

Veranstaltungen mit Laserstrahlen

An Veranstaltungen mit Laserstrahlung werden teilweise sehr starke Laser von mehreren Watt Leistung eingesetzt. Trifft ein solcher Laserstrahl auch nur kurzzeitig auf das Auge, können temporäre Sehstörungen, Nachbilder, Lesebeeinträchtigungen und in schwerwiegenden Fällen permanente Augenschäden entstehen.

Verordnung nichtionisierender Strahlung und Schall (V-NISSG)

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG), welche am 1. Juni 2019 in Kraft treten wird, gilt für alle Arten von Veranstaltungen mit Laserstrahlung, unabhängig davon, ob sie in Gebäuden oder im Freien durchgeführt werden. Dazu gehören nicht nur Lasershows, sondern auch holografische Projektionen und astronomische Vorführungen. Eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Teil einer Veranstaltung, bei der die Laserstrahlung einer Lasereinrichtung für das Publikum oder Dritte sichtbar ist. Eine Lasereinrichtung besteht aus einer beliebigen Anzahl von Laserprojektoren, die ihrerseits einen oder mehrere Laser aufweisen.  

Meldepflicht von Laserstrahlen aller Laserklassen

Veranstaltungen mit Laserstrahlung aller Laserklassen sind meldepflichtig, mit Ausnahme von Veranstaltungen mit Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 2 sofern diese nicht in den Luftraum strahlen. Die Veranstaltung mit Laserstrahlung muss dem Bundesamt für Gesundheit über das Meldeportal bis spätestens
14 Tage vor der Veranstaltung gemeldet werden.  

Sachkunde für Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4

Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 durchführt, muss eine Person mit Sachkundenachweis für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich und eine Person mit Sachkundebestätigung für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich einsetzen. Die sachkundige Person ist für das Design einer Lasershow wie auch für die Installation und den Betrieb einer Laseranlage verantwortlich. Sie hält die Anforderungen der V-NISSG, welche sich auf die Norm SN EN 80625-1:2014 abstützen, verbindlich ein. Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich können wahlweise mit einem Sachkundenachweis oder einer reduzierten Sachkundebestätigung durchgeführt werden. Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich braucht es für die Meldung, Planung, Installation und Inbetriebnahme zwingend einen Sachkundenachweis. Das Dokument V-NISSG: Veranstaltungen mit Laserstrahlung (PDF, 136 kB, 27.02.2019)beinhaltet einen Überblick über die Regelungen der V-NISSG und beschreibt wer die Verantwortung trägt, welche Ausbildung benötigt wird, wer die Meldung erstattet und für die Inbetriebnahme der Lasereinrichtung vor Ort und die Durchführung der Veranstaltung zuständig ist.

Die ersten Kurse für die Erlangung der Sachkunde werden voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2020 angeboten. Das BAG wird das Kursangebot auf dieser Webpage publizieren. Bitte kontaktieren Sie das BAG über das Laserpostfach, falls Sie über die ersten Kurse informiert werden möchten oder interessiert sind, einen Kurs für die Erlangung der Sachkunde «Veranstaltungen mit Laserstrahlung» anzubieten. Weitere Informationen finden sie im Dokument V-NISSG: Veranstaltungen mit Laserstrahlung(PDF, 136 kB, 27.02.2019) (Ziffer 3).

Vollzug

Für den Vollzug der Regelungen über Veranstaltungen mit Laserstrahlung ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig. Das BAG betreibt ein Meldeportal und überprüft die eingereichten Meldungen. Bei komplexen Fällen kann das BAG eine Messfirma für die Gefährdungsbeurteilung beiziehen. Das BAG kontrolliert die Einhaltung der V-NISSG und kann, um den Schutz des Publikums sicher zu stellen, Sofortmassnahmen direkt vor Ort anordnen.  

Übergangsregelung von der SLV zur V-NISSG

Vom 1. Juni 2019 bis 1. Januar 2021 können Veranstaltungen mit Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 nach der alten Schall- und Laserverordnung (SLV) durchgeführt und der kantonalen Behörde gemeldet werden.

Die Schall und Laserverordnung (SLV) wurde durch die V-NISSG ersetzt und ist nicht mehr gültig.

Die Schall- und Laserverordnung regelt zum Schutz des Publikums den Einsatz von Laser bei öffentlichen Veranstaltungen.
Der Bundesrat hat am 28. Februar 2007 die revidierte Verordnung verabschiedet. Sie wird auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.

  • Bei Veranstaltungen mit Laseranlagen müssen die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC5 60825-3:1995-12 über die Sicherheit von Laseranlagen eingehalten werden.

  • Es muss dafür gesorgt werden, dass sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen. Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm IEC 60825-1:2001-08 über die Sicherheit von Laseranlagen überschreiten. Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.

  • Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 sind mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet.

  • Laseranlagen sind so zu befestigen, dass sie nicht durch Ereignisse wie Publikumsbewegungen, Erschütterungen oder Windstösse verstellt werden können.

  • Während einer Veranstaltung dürfen an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen werden.

Klasse

Leistung

Potentielle Gefahren/Bedeutung

  Einsatz-Beispiele

1 <25 µW Augensicher - auch bei längerer (absichtlicher) Bestrahlung, auch bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern

  CD-Spieler, Laserdrucker
1M <25 µW Augensicher für das freie Auge, auch bei längerer (absichtlicher) Bestrahlung, möglicher Augenschaden bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern

  Registrierkassen, Laserdrucker
2 <=1 mW Sichtbare Laser, augensicher bei kurzzeitiger Bestrahlung, auch bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern

  Laserpointer, Ziel- und Richtlaser (Landvermessung)
2M <=1 mW Sichtbare Laser, augensicher bei kurzzeitiger Bestrahlung für das freie Auge, möglicher Augenschaden bei Bestrahlung während der Verwendung von Lupen oder Ferngläsern

  Laserpointer, Hobby Lasershows
3R 1 bis 5 mW Praktisch keine Gefahr für Augen bei kurzzeitiger unabsichtlicher Bestrahlung. Gefahr bei unsachgemäßer Verwendung durch nicht eingewiesenes Personal

  Zieleinrichtungen für Waffen, Disco Lasershows
3B 5 bis 500 mW Gefahr für Augen durch den direkten Strahl und spiegelnde Reflexionen. Möglichkeit für geringfügige Hautverletzung bei Leistungen nahe der Obergrenze

 

Mess- und Einstellungslaser, Profi Lasershows

4 > 500 mW Gefahr für Augen durch direkten und diffus reflektierten Strahl, Gefahr für Haut, Brandgefahr

  Materialbearbeitung, Forschungslaser, Profi Lasershows

 

Was bezweckt das vom Bundesrat erlassene Verbot von Laserpointer?

Das erlassene Verbot von Laserpointern soll soll verhindern, dass Menschen durch die Strahlung von gefährlichen Laserpointern verletzt oder gefährlich geblendet werden.

Was ist ein Laserpointer?

Ein Laserpointer ist ein Laser, der in der Hand gehalten und als Zeigegerät genutzt (z.B. für Präsentationen) oder zum Vergnügen (Hobby, Spielzeug) genutzt wird. Auch kann der Laserpointer zum Verscheuchen von Tieren oder zur Abwehr von anderen Personen verwenden werden.

Was ist genau verboten bei Laserpointer?

Der Besitz eines gefährlichen Laserpointers. Die Einfuhr von gefährlichen Laserpointern ins Schweizer Zollgebiet. Die Durchfuhr von gefährlichen Laserpointern durch das Schweizer Zollgebiet, das heisst der Import und der anschliessende Export. Die Abgabe von gefährlichen Laserpointern, das heisst jedes entgeltliche oder unentgeltliche Angebot zum Vertrieb, zur Abgabe, zum Verbrauch oder zur Verwendung.

Darf ich einen verbotenen Laserpointer noch verwenden?

Nein, Sie dürfen Laserpointer der Laserklasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 und nicht gekennzeichnete Laserpointer ab dem 1. Juni 2019 nicht mehr verwenden. Ausnahme sind Laserpointer der Klasse 2, die Sie in Innenräumen noch bis zum 1. Juni 2021 verwenden dürfen.

Wo erhalte ich weitere Informationen

Weitere Information zu Laserpointer finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit

Weitere Infos zu Laserpointerverbot unter:

Bundesamt für Gesundheit BAG - Laserpointer.

Laserpointerverbot - Ausführliche Information Bundesamt für Gesundheit BAG

Laserpointerverbot - Uebersicht & Kurszusammenfassung

Wie kann ich einen verbotenen Laserpointer entsorgen?

Entsorgen Sie den Laserpointer im Elektroschrott. Entfernen Sie zuerst die Batterien oder Akkus und entsorgen Sie diese in einer Batteriesammelstelle. Falls sich die Batterien oder Akkus nicht aus dem Laserpointer entnehmen lassen, so können Sie den ganzen Laserpointer in der Batteriesammelstelle entsorgen.

Bis wann muss ich einen verbotenen Laserpointer entsorgen?

Entsorgen Sie Laserpointer der Laserklasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 und nicht gekennzeichnete Laserpointer bis spätestens zum 1. Juni 2020 und Laserpointer der Laserklasse 2 bis spätestens zum 1. Juni 2021.

Wie erkenne ich, ob ich einen ungefährlichen und erlaubten Laserpointer habe?

Der Laserpointer trägt die abgebildete Beschriftung:

laserpointer klasse laser1

Wie erkenne ich, ob ich einen gefährlichen und verbotenen Laserpointer habe?

Der Laserpointer trägt Beschriftungen, aus denen sich die Laserklassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ableiten lassen. Die Beschriftungen können in deutscher, französischer und englischer Sprache verfasst sein. Der Laser trägt andere Beschriftungen wie Laserklasse 3A, IIIA, 1C. Der Laser trägt keine oder keine entzifferbare Beschriftung zu einer Laserklass.

 

icon laser1m laser2 laser2m laser3r laser3b laser4

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